VEREIN

Der Gesamtvorstand

Laut Satzung ist Vereinsorgan der Gesamtvorstand. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Ressortleitungen.

Frank Stracke-Rehms

Frank Stracke-Rehms

1. Vorsitzender

Telefon: 02154 4705873
vorsitz1@jcs-willich.de

Ingmar Mallis

Ingmar Mallis

2. Vorsitzender

Telefon: 0171 8343572

vorsitz2@jcs-willich.de

Karin Schreiber

Karin Schreiber

Geschäfts- und Kassenführerin

Telefon: 02154 6300
Telefax: 02154 811572
buero@jcs-willich.de

Frank ten Brinke

Frank ten Brinke

Schriftführer

Telefon: 0163 3379236
schriftfuehrer@jcs-willich.de

Melika Torky

Melika Torky

Jugendwartin

Telefon: 0157 309 975 04

info@jcs-willich.de

Ressort-Leitungen

Franz-Josef Hüsges

Franz-Josef Hüsges

Judo/Breitensport

Telefon: 02154 6660
judo@jcs-willich.de

Andreas Reifel

Andreas Reifel

Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu

Telefon: 0151 684 106 71
ku@jcs-willich.de

Dirk Töller

Dirk Töller

Taekwondo

Dirk Töller
3. DAN Taekwondo

1. Dan Taekwondo Defense
Fachsport Trainer C Lizenz
Taekwondo Schulsportlehrer
Gewaltpräventionstrainer

Telefon: 0176 603 412 89

dirktoeller@gmx.de

Georg Hansch

Georg Hansch

Kobudo/Ju Jutsu

Telefon: 02154 5358
jujutsu@jcs-willich.de

Daniela Töller

Daniela Töller

Hatha Yoga

1. Dan Taekwondo Defense

Fachsporttrainerin C Lizenz Taekwondo

Gewaltpräventionstrainerin

Hatha Yoga Lehrerein nach § 20 Sgb 5

Telefon: 0177 / 7476418

Ingmar Mallis

Ingmar Mallis

Kickboxen

Telefon: 0171 8343572

vorsitz2@jcs-willich.de

Irmgard Bertzen

Irmgard Bertzen

Damengymnastik

Telefon: 02154 70567
gymnastik@jcs-willich.de

Lisa Rehms

Lisa Rehms

Taiko Trommeln

Telefon: 0176  808 299 58
groovecompany@web.de

Kai Hoffmann

Kai Hoffmann

Judo / Historisches Schwertfechten

Telefon: 02154 8136310
info@jcs-willich.de

Antonio Wandeley

Antonio Wandeley

Capoeira

Telefon: n. n. 

Die Trainer des JCS Willich

 

Judo & Schwertfechten

Franz-Josef Hüsges

Franz-Josef Hüsges

Gründungsmitglied des JCS
Bambini und Judo/Träger des 2. Dan
Telefon: 02154 6660

Kai Hoffmann

Kai Hoffmann

Judo / Historisches Schwertfechten

Telefon: 02154 8136310
info@jcs-willich.de

Taekwondo

Melika Torky

Melika Torky

Gruppenhelferin Wettkampf

Dirk Töller

Dirk Töller

Taekwondo

Dirk Töller
3. DAN Taekwondo

1. Dan Taekwondo Defense
Fachsport Trainer C Lizenz
Taekwondo Schulsportlehrer
Gewaltpräventionstrainer

Frank Stracke-Rehms

Frank Stracke-Rehms

Träger des 3. Dan
Trainer C-Lizenz DOSB
Trainer B-Lizenz Ausbildung

Frank ten Brinke

Frank ten Brinke

Träger des 2. Dan
Trainer C-Lizenz DOSB
Sarah DiSinno

Sarah DiSinno

Trägerin des 3. Dan
Vollkontakt Coach Lizenz NWTU
Trainer C-Lizenz

zertifizierte Gewaltpräventionstrainerin

Ingmar Mallis

Ingmar Mallis

Kickboxen

1. Dan Taekwondo

2. Dan Taekwondo Defense

Braungurt Kickboxen

C – Trainer Lizenz DOSB

 

Taekwondo – Defense

Daniela Töller

Daniela Töller

Hatha Yoga

1. Dan Taekwondo Defense

Fachsporttrainerin C Lizenz Taekwondo

Gewaltpräventionstrainerin

Hatha Yoga Lehrerein nach § 20 Sgb 5

Telefon: 0177 / 7476418

Dirk Töller

Dirk Töller

Taekwondo

Dirk Töller
3. DAN Taekwondo

1. Dan Taekwondo Defense

Fachsport Trainer C Lizenz
Taekwondo Schulsportlehrer
Gewaltpräventionstrainer

Ingmar Mallis

Ingmar Mallis

Kickboxen

1. Dan Taekwondo

2. Dan Taekwondo Defence

Braungurt Kickboxen

C – Trainer Lizenz DOSB

 

Kobudo

Koryu Uchinadi

Georg Hansch

Georg Hansch

seit 1981 Mitglied des JCS
Träger des 6. Dan im JuJutsu, Träger mehrerer Waffen-Dan-Grade
Telefon: 02154 5358

Andreas Reifel

Andreas Reifel

Shidoin
4. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0151 6841 0671

Heinz-Peter Assem

Heinz-Peter Assem

Sensei
2. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0173 2670262

Kickboxen

Benjamin Antonio Lill

Benjamin Antonio Lill

3. Dan WKA Kickboxen
Offizieller Gürtelprüfer B Lizenz WKU (bis Braungurt)

Ingmar Mallis

Ingmar Mallis

Kickboxen

1. Dan Taekwondo

2. Dan Taekwondo Defence

Braungurt Kickboxen

C – Trainer Lizenz DOSB

 

Thomas Kelm

Thomas Kelm

Kickboxen

Blaugurt Kickboxen WKU

C – Trainer Lizenz DOSB

Capoeira

Tai Chi Chuan

Damen-Gymnastik

Taiko Trommeln

Antonio Wanderley

Antonio Wanderley

seit 2005 hauptamtlicher Trainer Capoeira
Telefon: 0179 9338085

Qi Xiu Wang

Qi Xiu Wang

Tai Chi Chuan
Telefon: 02154 8963188

Irmgard Bertzen

Irmgard Bertzen

seit 1978 Mitglied des JCS
Telefon: 02154 70567

Lisa Rehms

Lisa Rehms

Taiko Trommeln

Telefon: 0176  808 299 58
groovecompany@web.de

Ü55- Fit and Fun

Frank Stracke-Rehms

Frank Stracke-Rehms

Trainer C-Lizenz DOSB
Trainer B-Lizenz Ausbildung

Frank ten Brinke

Frank ten Brinke

Trainer C-Lizenz DOSB

Aufnahmeantrag und Beiträge

 

Wer Lust hat, beim JCS Willich mitzumachen, kann den Aufnahmeantrag ausfüllen. Einfach zum Training mitbringen oder zuschicken. Der Antrag enthält auch eine Übersicht über die aktuell geltenden Beiträge. Der Aufnahmeantrag kann per Klilck auf den folgenden Link heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden:

Aufnahmeantrag und Beitragsübersicht (beides hier klicken!)

Unsere Satzung

Der JCS Willich hat zwar sehr lokale Wurzeln, ist seit Jahren jedoch regional aufgestellt. Das Einzugsgebiet – vor allem für die seltener vertretenen Sportarten wie Koryū Uchinādi – geht deutlich über Willich hinaus und umfasst auch die Städte Krefeld, Tönisvorst, Viersen, Mönchengladbach, Korschenbroich und Kaarst.

Rechtliches zum Thema Verteidigung

 

Niemand unserer Sportlerinnen und Sportler will wohl in die Lage kommen, sich selbst oder andere verteidigen zu müssen. Gerät jedoch jemand einmal in eine solche Situation, dann sollte er sich bewusst sein, dass es eine Grenze gibt, an der die Notwehr überschritten wird. Gerade jemand, der Kampftechniken beherrscht, muss sich darüber im Klaren sein, dass er strengeren Regeln unterliegt als ein ungeschulter Mensch.

Grundsätzlich gilt: Notwehr ist diejenige Verteidigung ist, die einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren soll. Selbst wenn ich weiß, dass mich jemand in der nächsten Stunde auf dem Nachhauseweg angreifen will, darf ich ihm
daher nicht „vorsorglich“ etwas antun!

Gleiches gilt für Rache: Ist der Angriff vorüber und ihr konntet euch nicht verteidigen, ist es unbedingt geboten, sich an die Polizei  zu wenden (natürlich auch, wenn ihr euch verteidigt habt). Auf keinen Fall  dürft ihr euren Angreifer nachträglich aufsuchen und ihm etwas antun!

Wenn euch jemand bedroht und euch zum Beispiel zwingen möchte, euer Geld herauszugeben, ist es in aller Regel sinnvoller, das Geld auszuhändigen. Geld ist ersetzbar, Gesundheit und Leben sind es nicht.

Hier einige Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB), welche den Rahmen von Verteidigungshandlungen eingrenzen:

§ 32 StGB – Notwehr

1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Anmerkung: Die entscheidenden Worte hier sind „gegenwärtig“ und „rechtswidrig“.

§ 33 StGB – Notwehrüberschreitung

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 StGB – Entschuldigender Notstand

1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die  Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs. 1 zu mildern.